ZPO: § 617
KSchG: § 1
Die in § 617 ZPO vorgesehenen Sonderbestimmungen für Schiedsvereinbarungen mit Verbrauchern sind anzuwenden, wenn der Schiedsort in Österreich liegt. Ist dies nicht der Fall, kann eine Benachteiligung des Verbrauchers nur im Rahmen der Anerkennung und Vollstreckung des ausländischen Schiedsspruchs wahrgenommen werden.