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Konkursverschleppungshaftung und anwendbares Recht

JudikaturZIK 2006/288ZIK 2006, 216 Heft 6 v. 20.12.2006

IPRG § 48

Außervertragliche Schadenersatzansprüche sind nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem das den Schaden verursachende Verhalten gesetzt worden ist. Besteht jedoch für die Beteiligten eine stärkere Beziehung zum Recht ein und desselben anderen Staates, so ist dieses Recht maßgebend.

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