KO idF vor 1. 7. 2010 § 31 Abs 1 Z 2
Bis zum Eingang der von der Akzeptantin bezahlten Wechselsumme liegt in der Gutschrift des Realisates aus dem Wechseldiskont auf dem Kontokorrentkreditkonto des Gemeinschuldners ein nach § 31 Abs 1 Z 2 erster Fall KO anfechtungsfestes sog „Zug-um-Zug-Geschäft“.