( § 36 AngG, § 879 ABGB ) Eine während des Dienstverhältnisses in einer Drucksituation vereinbarte Konkurrenzklausel ist nichtig und unwirksam.
OGH 15.12.1999, 9 Ob A 182/99a
Eine Konkurrenzklausel kann nicht nur zugleich mit einem Dienstvertrag, sondern auch noch während des aufrechten Dienstverhältnisses wirksam vereinbart werden. Wenn jedoch der Arbeitgeber die Vereinbarung einer Konkurrenzklausel unter Ausübung eines erheblichen Drucks und unter Vertrauensbruch erwirkt hat, ist sie von Anfang an gemäß § 879 Abs 1 ABGB nichtig und unwirksam. Ob eine derartige Drucksituation bei der Vereinbarung der Konkurrenzklausel erst während des aufrechten Dienstverhältnisses vorliegt, hängt stets von den Umständen des Einzelfalles ab.