( ArbVG § 3, Rahmen-KV der Industrieangestellten § 19c ) Haben Arbeitnehmer aufgrund einer Betriebsvereinbarung Jubiläumsgelder (hier: bereits nach 10-jähriger Dienstzeit) erhalten, haben sie ab dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens eines Kollektivvertrages, der Jubiläumsgelder zwar erst ab dem 25-jährigen Dienstjubiläum vorsieht, insgesamt aber günstiger ist als die Betriebsvereinbarung, grundsätzlich Anspruch nur auf die im Kollektivvertrag vorgesehenen Jubiläumsgelder, dies aber ohne Anrechnung der bereits erhaltenen Zuwendungen.