KO idF vor 1. 7. 2010 § 63 Abs 1
JN § 46 Abs 1
Für die Zuständigkeit für ein Konkursverfahren hat der Gesetzgeber gerade der für die effektive und rasche Abwicklung des Konkursverfahrens bedeutsamen Nähe des Konkursgerichts zum Betriebsort besonderes Gewicht beigemessen. Daraus ist zu folgern, dass nur die die sachliche Zuständigkeit betreffende rechtskräftige Unzuständigkeitsentscheidung bindend ist, während - zumindest im Konkursverfahren - ein rechtskräftiger Beschluss auch des überweisenden G über die örtliche Unzuständigkeit dessen Überprüfung im Rahmen der Entscheidung eines negativen Kompetenzkonfliktes nicht verhindert (8 Nc 35/04w uva).