KommStG: § 15 Abs 3VStG: § 5
Klarzustellen ist, dass es sich bei der Verwaltungsübertretung nach § 15 Abs 1 KommStG 1993 um kein so genanntes Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG handelt, bei welchem Fahrlässigkeit widerleglich vermutet wird, weil zum Tatbestand der Kommunalsteuerverkürzung des § 15 Abs 1 KommStG der Eintritt eines Schadens gehört.