BMF v. 14.06.1996
"Einzige Betriebsstätte" gemäß § 9 KommStG
Gemäß § 9 KommStG ist die Begünstigung (Freibetrag und Freigrenze) nur auf Unternehmen mit einer einzigen Betriebsstätte anwendbar. Ein Unternehmen, das ganzjährig mehr als eine Betriebsstätte unterhält, kann die Begünstigung nicht in Anspruch nehmen. Auch vorübergehend ruhende Betriebsstätten, wie z.B. Anlagen und Einrichtungen von Saisonbetrieben, sind als Betriebsstätten anzusehen, vorausgesetzt, der Unternehmer hat während des ganzen Jahres Verfügungsgewalt über die Anlagen oder Einrichtungen. Hat ein Unternehmer z.B. einen Sommerkiosk am See und einen Winterkiosk in einem Schigebiet, steht die Begünstigung nicht zu.