( KommStG § 2, EStG § 22 Z 2 ) Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft tragen steuerrechtlich kein von dieser unabhängiges Unternehmerrisiko und sind daher auch dann kommunalsteuerpflichtig, wenn sie mehrheitlich an den Aktien beteiligt sind.
VwGH 98/13/0014 v. 24.02.1999