( KommStG § 2 Abs 1, FLAG § 41, EStG § 22 Z 2 ) Erbringen wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer der Gesellschaft, wenn auch ohne Weisungsgebundenheit, Dienstleistungen, sind sie auch dann als Arbeitnehmer im Sinne des KommStG zu qualifizieren, wenn sie Hilfskräfte heranziehen und sich bei allen faktischen Verrichtungen vertreten lassen können.
VwGH 96/15/0094 v. 20.11.1996