( § 3 KommStG, § 2 Abs 1 KStG ) Ein Bundessportheim, dessen Tätigkeitsbereich im Wesentlichen in der Vermietung von Sportanlagen sowie der Bereitstellung von Unterkunft und Verpflegung besteht, ist kommunalsteuerpflichtig.
VwGH 28.11.2000, 99/14/0132
Vorliegen eines Hoheitsbetriebes