( § 2 Abs 2 Z 2 ArbVG, § 863, § 879 ABGB ) Ruht ein früherer, durch freie Betriebsvereinbarung geregelter, einzelvertraglicher Anspruch auf Sonderzahlungen durch In-Kraft-Treten eines gleich günstigen Kollektivvertrages, lebt er im Falle des Außer-Kraft-Tretens oder der Änderung des KV wieder auf, soweit der KV frühere einzelvertragliche Ansprüche nicht ausdrücklich und in rechtskonformer und den guten Sitten entsprechender Weise beseitigt.