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Kollektivvertrag.

5. OGH – Zivilsachen60.01 ArbVGMag. DDr. Harald SchwarzJus-Extra OGH-Z 2020/6722Jus-Extra OGH-Z 2020, 23 Heft 404 v. 5.12.2020

§ 11 Abs 2 ArbVG, § 14 Abs 3 ArbVG

Durch die Vereinbarung einer konsolidierten Fassung des Kollektivvertrags und der damit verbundenen Kundmachung des Gesamttextes des Kollektivvertrags inklusive Anhängen setzt diese Gesamtregelung sämtliche früheren Vereinbarungen der Kollektivvertragsparteien außer Kraft.

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