Wie wird das Ausmaß der Ersatzruhe im Zusammenhang mit einer Gleitzeitvereinbarung berechnet?
Arbeitnehmer:innen haben gemäß § 3 Abs 1 ARG einen Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden, in die der Sonntag zu fallen hat (Wochenendruhe). Die Wochenendruhe hat grundsätzlich am Samstag um 13 Uhr zu beginnen, außer eine Arbeitsleistung ist explizit zulässig.
Die Ausnahmen können sich auf Basis nachfolgender Rechtsquellen ergeben:

