Aufwendungen für die Kinderbetreuung sind gem. § 34 Abs. 9 EStG bis zu einem Jahresbetrag von € 2.300,– bis Ende des Jahres, in dem das Kind das zehnte Lebensjahr vollendet, als außergewöhnliche Belastung ohne Selbstbehalt abzugsfähig. Die Kosten müssen unmittelbar an eine Kinderbetreuungseinrichtung oder an eine pädagogisch qualifizierte Betreuungsperson gezahlt worden sein.

