KBGG: § 2 Abs 6
OGH 13. 9. 2019, 10 ObS 57/19h
Der am 2. 6. 2018 geborene H***** wurde am 6. 6. 2018 an die Klägerin und ihren Ehegatten als Krisenpflegekind übergeben. Seither wohnt er in deren Haushalt und ist dort auch gemeldet. Es handelt sich um eine vorübergehende Pflege, es ist jedoch nicht absehbar, wie lange sie noch andauern wird.