( AlVG § 39 idF BGBl 1996/201 ) Bei Prüfung der Unterbringungsmöglichkeit des Kindes einer um Sondernotstandshilfe ansuchenden Mutter ist nicht auf die Arbeitszeiten im karenzierten Dienstverhältnis, sondern auf die Arbeitszeiten am allgemeinen Arbeitsmarkt abzustellen.
VwGH 96/08/0208 v. 23.06.1998