( § 69, § 115, § 118 GSVG ) Sind Beitragsgrundlagen ursprünglich unrichtig berechnet worden und werden in der Folge die Beitragsdifferenzen von dem bereits pensionierten Versicherten nachbezahlt, ist die Pensionsleistung erst ab dem nächstfolgenden Monatsersten neu zu bemessen.
VwGH 01.06.1999, 99/08/0011