( Art 2, Art 5 RL 76/207/EWG ) Eine nationale Regelung, nach der im Rahmen des Sozialvergleichs bei betriebsbedingter Kündigung teilzeit- und vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer generell nicht vergleichbar sind, verstößt nicht gegen Art 5 RL 76/207/EWG .
EuGH 26.09.2000, Rs. C-322/98 , Fall Kachelmann