( § 36 Abs 2 Z 3 ArbVG ) Ein Arbeitnehmer, dem zwar innerhalb seiner Abteilung im fachlichen Bereich eine gewisse Eigenständigkeit, jedoch kein über ein Vorschlagsrecht hinausgehender Einfluss auf die Eingehung und Auflösung von Dienstverhältnissen zukommt, ist kein leitender Angestellter im Sinne des ArbVG.
OGH 05.09.2001, 9 Ob A 193/01z