Art II UmgrStG
§ 10 KStG
Gem § 8 Abs 3 iVm § 9 Abs 1 letzter Satz UmgrStG ist bei einer Umwandlung iSd Art II UmgrStG der Vermögensübergang steuerlich -- abweichend vom Zivilrecht -- auf den Umwandlungsstichtag zu beziehen. Sofern nicht § 8 Abs 4 UmgrStG Anwendung findet, sind daher im Fall einer errichtenden Umwandlung auf eine Kommanditgesellschaft Wirtschaftsgüter der übertragenden Körperschaft mit Beginn des dem Umwandlungsstichtag folgenden Tages der Nachfolge-Kommanditgesellschaft steuerlich zuzurechnen. Hält die übertragende Körperschaft ausländische, unter § 10 Abs 2 KStG fallende Beteiligungen, sind diese daher mit Beginn des dem Umwandlungsstichtag folgenden Tages der Nachfolge-Kommanditgesellschaft steuerlich zuzurechnen, deren (Gesamthand-)Vermögen gem § 24 BAO den Rechtsnachfolgern anteilig zuzurechnen ist. Damit kann aber selbst in Fällen wie dem gegenständlichen, in denen die Rechtsnachfolger Körperschaften iSd § 7 Abs 3 KStG sind, die internationale Schachtelbeteiligungsbefreiung auf nach dem Umwandlungsstichtag erfolgende Ausschüttungen mangels unmittelbarer Beteiligung der Rechtsnachfolger auch dann nicht zur Anwendung kommen, wenn das Fristerfordernis des § 10 Abs 2 KStG vor der Umgründung seitens der übertragenden Körperschaft bereits erfüllt ist (vgl diesbezüglich Bauer/Quantschnigg, KStG § 10 Tz 121).