( BAO § 35, § 41 ) Politische Parteien erfüllen keinen unmittelbaren gemeinnützigen Zweck.
VwGH 94/16/0246 v. 03.10.1996
Nach § 41 Abs 1 BAO muß die Satzung der Körperschaft eine ausschließliche und unmittelbare Betätigung für einen gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zweck ausdrücklich vorsehen und diese Betätigung genau umschreiben.