§ 84 Abs 2 EStG - Gemäß § 84 Abs 1 Z 3 lit a EStG hat der Arbeitgeber dem Finanzamt der Betriebsstätte bei Beendigung des Dienstverhältnisses den Lohnzettel bis Ende des folgenden Monats zu übermitteln. In diesen Fällen oder über dessen Verlangen hat der Arbeitgeber auch dem Arbeitnehmer für Zwecke der Einkommensteuerveranlagung einen Lohnzettel nach dem amtlichen Vordruck auszustellen (§ 84 Abs 2 EStG).