§ 180 KO
Keinesfalls war mit dem IRÄG 1982 beabsichtigt, über die alte Rechtslage hinausgehend die Wirkungen des inländischen Konkurses auch auf im Ausland gelegenes unbewegliches Vermögen des Gemeinschuldners zu erstrecken. Der Ablehnung von Inlandswirkungen des Auslandskonkurses entspricht die Ablehnung von Auslandswirkungen des Inlandskonkurses, soweit in internationalen Abkommen nicht anderes vorgesehen ist.