§ 21 Abs 1 und Abs 3 ASVG - Gemäß § 21 Abs 3 ASVG hat eine Formalversicherung nach § 21 Abs 1 ASVG in allen in Betracht kommenden Versicherungen die gleichen Rechtswirkungen wie die Pflichtversicherung. Auch wenn diese Norm somit den Inhalt hat, dass einer bestehenden Formalversicherung die Rechtswirkungen einer Pflichtversicherung zugeordnet werden, vermag sie für sich nicht die Formalversicherung in anderen Zweigen der gesetzlichen Sozialversicherung selbst zu begründen. Mit dieser Bestimmung soll vielmehr zum Ausdruck gebracht werden, dass immer dann, wenn ein Gesetz, das die „in Betracht kommenden Versicherungen“ regelt, an die Pflichtversicherung anknüpft, für diese Anknüpfung eine Formalversicherung einer entsprechenden Pflichtversicherung (in der Kranken-, Unfall- oder Pensionsversicherung) gleichzuhalten ist. Das AlVG enthält aber keine dem § 21 Abs 1 ASVG vergleichbare Regelung über die Formalversicherung.