( IESG § 2 Z 3 ) Ein Amateurfußballspieler, der neben einer geringfügigen Punkteprämie nur eine Aufwandsentschädigung erhält, ist nicht arbeitnehmerähnlich im Sinne des § 2 Z 3 IESG.
OGH 8 Ob S 69/97y v. 13.03.1997
Für den Typus der Arbeitnehmerähnlichkeit wird nach § 51 Abs 3 Z 2 ASGG (ebenso § 1 Abs 1 DHG; § 4 Abs 5 ASVG*; vgl. auch § 2 Abs 2 lit b AuslBG) vornehmlich auf die wirtschaftliche Unselbständigkeit verwiesen. Gerade bei einer Tätigkeit, bei der die sportliche Betätigung im Sinne einer Freizeitgestaltung so in den Vordergrund tritt, dass die wirtschaftlichen Gesichtspunkte einer Punkteprämie (für jeden in der Meisterschaft erzielten Punkt S 800,-) und des Spesenersatzes (u.a. Kilometergeld von ca. einem Drittel des amtlichen Kilometergeldes) demgegenüber vernachlässigt werden können, ist der für eine ausdehnende Analogie des Arbeitnehmerbegriffes und auch der für die Arbeitnehmerähnlichkeit maßgebliche Gesichtspunkt nicht gegeben. Dazu kommt weiters der dem IESG zu entnehmende Zweck einer sozialversicherungsrechtlichen Grundsicherung (vgl. die Betragsbegrenzungen nach § 1 Abs 4 und 4a IESG ), der gegen die Berücksichtigung von auch mit teilweisem Spesenersatz verbundenen Freizeitbetätigungen spricht, weshalb eine restriktive Auslegung des Begriffs der Arbeitnehmerähnlichkeit im Bereich des IESG geboten ist.