§ 332 Abs 1 BVergG 2006
VwGH, 21.10.2022, Ra 2019/04/0046
22 Anknüpfend daran hat es der Verwaltungsgerichtshof in Hinblick auf die – für die Beurteilung der Antragslegitimation im Rahmen einer Plausibilitätsprüfung als bedeutsam anerkannte – Eigenart des Leistungsgegenstandes aber auch nicht beanstandet, dass das Verwaltungsgericht eine von der Antragstellerin als bloße Möglichkeit ins Treffen geführte, aber nicht plausibel gemachte Kooperation mit einem Arztsoftwarehersteller als nicht hinreichend für die Darlegung der Antragslegitimation ansah (vgl VwGH 7.3.2017, Ra 2017/04/0010). Dem lag ein nicht weiter substantiiertes Vorbringen der Antragstellerin zu Grunde, wonach diese „nicht daran gehindert gewesen wäre, eine Kooperation mit einem Dritten einzugehen“. Hinzu kam, dass der Leistungsgegenstand in diesem Fall nicht in einem bloßen Zukauf von am Markt frei erhältlichen Leistungen bestand.