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Kein Kostenersatz für erfolgreiche Einwände des Gegners gegen den Verfahrenshilfeantrag

RechtsprechungVerfahrensrechtZak 2014/760Zak 2014, 399 Heft 20 v. 11.11.2014

ZPO: §§ 41, 48, 72 Abs 3

Der in § 72 Abs 3 ZPO vorgesehene Ausschluss des Kostenersatzes in Verfahrenshilfesachen bezieht sich nicht nur auf das Rechtsmittelverfahren, sondern auch auf das erstinstanzliche Verfahren. Daher kommt ein Prozesskostenersatz für den Verfahrenshilfeantrag (so auch 8 Ob 40/10f) oder die für vom Gegner dazu erstattete Äußerung nicht in Betracht.

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