Der OGH als KOG hat Ende 2023 den Beschluss des Kartellgerichts bestätigt1, mit dem der Antrag eines Online-Anbieters von digitalen Mautprodukten auf Abstellung einer Lieferverweigerung (zwecks Belieferung mit der digitalen Vignette) weitestgehend2 abgewiesen wurde. Die beiden Beschlüsse im Hauptverfahren weichen im Ergebnis von jenen des vorangegangenen Provisorialverfahrens3 wesentlich ab. Der Fall hat große Bedeutung für die sachliche Rechtfertigung der Ablehnung der Belieferung durch ein marktbeherrschendes Unternehmen. In einer Zusammenschau mit der KOG-Entscheidung im Provisorialverfahren lässt sich nun ein noch konkreteres und insgesamt schlüssiges Bild zu Rechtsfragen des kartellrechtlichen „Kontrahierungszwangs“ zeichnen.