Erlass des BMF vom 11. 10. 2010, BMF-010222/0161-VI/7/2010 (LSt-Protokoll 2010)
Der Abgabepflichtige war auf Dienstreisen in verschiedenen Städten im Ausland (zB Boston, USA, und Caledon, Südafrika) für jeweils länger als 5 Tage. Im Erstbescheid wurden mit der Begründung, dass ab dem 6. Tag ein weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit entstünde, der eine Absetzbarkeit nicht rechtfertige, die geltend gemachten Auslandsdiäten für nur 5 Tage anerkannt.