Art IV UmgrStG, Art V UmgrStG
§ 24 Abs 7 EStG 1988
Die Tatbestände des Zusammenschlusses iSd Art IV UmgrStG sind weit gefasst und betreffen auch gesellschaftsrechtlich veranlasste Änderungen der Beteiligungsverhältnisse in einer Mitunternehmerschaft, ohne dass sich die Zahl der Mitunternehmer ändert. Dem Grunde nach liegt ein Zusammenschluss iSd Art IV UmgrStG auch dann vor, wenn alle Mitunternehmer eine gleichmäßige Erhöhung der Beteiligung (verkörpert durch die starren Kapitalkonten) beschließen, bei der sich vor und nach der Erhöhung der Beteiligungsstände keine Änderung im jeweiligen prozentuellen Beteiligungsausmaß ergibt. Das BMF teilt die in der Literatur vertretene Auffassung, dass in einem solchen Fall selbst bei einem Vernachlässigen der Anwendungsvoraussetzungen des § 23 UmgrStG kein Fall eines verunglückten unter § 24 Abs 7 EStG 1988 fallenden Zusammenschlusses vorliegt (vgl Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch EStG 1988 Rz 159 zu § 24; Hügel/Mühlehner/Hirschler, Umgründungssteuergesetz Rz 5 zu § 23).