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Kapitalerträge eines gemeinnützigen Vereins

Lohnsteuer und AbgabenARD 5626/16/2005 Heft 5626 v. 4.10.2005

§ 1 Abs 3 Z 3, § 21 Abs 2, § 24 Abs 2 KStG - Ein gemeinnütziger Verein unterliegt mit den im Rahmen seines unentbehrlichen Hilfsbetriebes erzielten kapitalertragsteuerpflichtigen Zinserträgen der beschränkten Körperschaftsteuerpflicht. Im Falle der Nichtabgabe einer Befreiungserklärung ist die Körperschaftsteuer gemäß § 24 Abs 2 KStG mit dem somit vorzunehmenden Kapitalertragsteuerabzug abgegolten und eine Veranlagung bzw ein Rückerstattungsverfahren ausgeschlossen.

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