§ 1 Abs 3 Z 3 KStG, § 21 Abs 2 KStG, § 24 Abs 2 KStG - Ein gemeinnütziger Verein unterliegt mit den im Rahmen seines unentbehrlichen Hilfsbetriebes erzielten kapitalertragsteuerpflichtigen Zinserträgen der beschränkten Körperschaftsteuerpflicht. Im Falle der Nichtabgabe einer Befreiungserklärung ist die Körperschaftsteuer gemäß § 24 Abs 2 KStG mit dem somit vorzunehmenden Kapitalertragsteuerabzug abgegolten und eine Veranlagung bzw ein Rückerstattungsverfahren ausgeschlossen.