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Kapitalerträge eines gemeinnützigen Vereines

SteuerrechtJudikatur SteuerrechtRdW 2005/668RdW 2005, 588 Heft 9 v. 15.9.2005

§ 1 Abs 3 Z 3 KStG, § 21 Abs 2 KStG, § 24 Abs 2 KStG - Ein gemeinnütziger Verein unterliegt mit den im Rahmen seines unentbehrlichen Hilfsbetriebes erzielten kapitalertragsteuerpflichtigen Zinserträgen der beschränkten Körperschaftsteuerpflicht. Im Falle der Nichtabgabe einer Befreiungserklärung ist die Körperschaftsteuer gemäß § 24 Abs 2 KStG mit dem somit vorzunehmenden Kapitalertragsteuerabzug abgegolten und eine Veranlagung bzw ein Rückerstattungsverfahren ausgeschlossen.

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