§ 4 krnt GemeindekanalisationsG 1999
§§ 2, 4 VVG
Im Bescheid über die Verpflichtung zur Errichtung eines Kanalanschlusses müssen weder ein exakter Anschlusspunkt noch sonstige Details über die Leitungsführung festgelegt werden. Der Verpflichtete hat eine Wahlmöglichkeit, wie die Verlegung des Hauskanals auf seiner Liegenschaft erfolgen soll.