"IM NAMEN DES BETRIEBSRATS"
Arbeitgeber sind nicht verpflichtet, Nachforschungen über die innere Willensbildung im Betriebsrat anzustellen. In einer Abteilung musste wegen Auslastungsproblemen eine Mitarbeiterin gekündigt werden; der Betriebsratschef stimmte "im Namen des Betriebsrats" einer Kündigung zu, schlug aber eine andere Person vor. Im Gespräch ließ er sich doch überzeugen. Wie der OGH entschied, durfte der Arbeitgeber die Einwilligung als rechtswirksam betrachten (9 ObA/04y, "Presse"-Fax auf Abruf 0900/555511-45, maximal 1,08 €/Min.)

