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Parallel importierte Arzneimittel im Erstattungssystem der sozialen Krankenversicherung

BeitragAufsatzMichaela Windisch-GraetzJAS 2024, 222 - 249 Heft 3 v. 20.9.2024

Das Unionsrecht verlangt einen nichtdiskriminierenden und der Transparenz-Richtlinie 89/105/EWG entsprechenden Zugang parallel importierter Arzneispezialitäten zum österr Krankenversicherungssystem. Das ASVG enthält für diesen Zugang keine ausdrücklichen Regelungen. Kürzlich hat der Gesetzgeber jedoch den Dachverband der österr Sozialversicherungsträger (DaV) in § 30a Abs 1 Z 39 ASVG ermächtigt, Richtlinien über die Abgabe von parallel importierten Heilmitteln zu erlassen. Der DaV hat mit der RPI 2024 von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht. Der folgende Beitrag untersucht, welche Voraussetzungen ein parallel importiertes Arzneimittel erfüllen muss, um im gleichen Bereich des Erstattungskodex wie das direkt vertriebene Arzneimittel gelistet zu werden. Untersucht wird insbesondere, welche Rolle dabei nicht-öffentliche Rabattvereinbarungen (Preismodelle) zwischen dem DaV und den vertriebsberechtigten Unternehmen spielen. (FN )

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