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Teilzeit - Ist sie in § 19d AZG abschließend und umfassend geregelt?

EntscheidungsbesprechungAufsatzAndreas JöstJAS 2023, 395 - 406 Heft 4 v. 21.12.2023

1. Aufgrund der detaillierten Regelungen des § 19d AZG muss auf die Absicht des Gesetzgebers geschlossen werden, die Teilzeitarbeit damit abschließend und umfassend zu regeln.2. Eine Durchrechnung der Arbeitszeit von Teilzeitbeschäftigten, die den Voraussetzungen des § 19d AZG nicht entspricht, ist unzulässig.3. Art III lit a (7.a) des Steuerberater-KollV kann nach dem gesamten Inhalt und Zusammenhang sinnvollerweise nur dahin ausgelegt werden, dass damit die Ausnahme von der Zuschlagspflicht nach § 19d Abs 3b Z 1 AZG bei Zeitausgleich von einer Dreimonatsperiode auf maximal 52 Wochen abgeändert wird. Eine solche Regelung lässt § 19d Abs 3f AZG zu.

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