vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Bemessung der Kündigungsentschädigung bei Nichteinleitung des Kündigungsfrühwarnsystems gem § 45a AMFG

EntscheidungsbesprechungAufsatzBruno SundlJAS 2021, 73 - 81 Heft 1 v. 23.3.2021

1. In den Rechtsfolgen unterscheidet sich der begünstigte Austritt des AN nach § 25 IO nicht von einem begründeten Austritt nach allgemeinem Arbeitsrecht. Der AN hat daher gem § 25 Abs 2 IO auch Anspruch auf Schadenersatz in der Art der Kündigungsentschädigung.2. Dem AN gebührt die Kündigungsentschädigung bis zum fiktiven Ende des Arbeitsverhältnisses durch ordnungsgemäße Arbeitgeberkündigung. Er ist so zu stellen, als ob das Arbeitsverhältnis durch den AG ordnungsgemäß beendet worden wäre. Das zeitliche Maß des Ersatzanspruchs wird durch die für den AG hinsichtlich des konkreten AN - unter Außerachtlassung der Konkurseröffnung - bestehende Kündigungsmöglichkeit bestimmt.3. Das Kündigungsfrühwarnsystem nach § 45a AMFG gilt als gesetzliche Kündigungsbeschränkung iSd § 25 Abs 1 IO. § 45a AMFG erklärt Kündigungen, die eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses iSd Abs 1 bezwecken, vor Fristablauf ohne vorherige Zustimmung der Landesgeschäftsstelle für rechtsunwirksam. Bei einer nach § 45a AMFG unwirksamen Kündigung stellt die Berechnung der Kündigungsentschädigung auf die nach Ablauf der Sperrfrist des § 45a AMFG mögliche Kündigung ab.4. Gegen die Berücksichtigung einer bloß fiktiven 30-tägigen Sperrfrist, weil der Insolvenzverwalter die (zeitgleich mit dem Kl nach § 25 IO ausgetretenen) AN nur unter Beachtung des § 45a AMFG hätte kündigen können, spricht, dass bei Bemessung des Ersatzanspruches ein individueller - auf den konkreten AN bezogener - Maßstab anzulegen ist.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!