1. AN, deren Tagesarbeitszeit aufgrund von Teilzeitbeschäftigung mehr als sechs, jedoch weniger als acht Stunden beträgt, werden durch die Regelung des KollV des Österreichischen Roten Kreuzes für das Bundesland Kärnten benachteiligt, da sie anders als AN, welche eine tägliche Normalarbeitszeit von grundsätzlich acht Stunden leisten, keine bezahlte Ruhepause von 30 Minuten erhalten. Hierin ist eine unsachliche Ungleichbehandlung von Teilzeitbeschäftigten und eine mittelbare Diskriminierung von Frauen zu sehen.2. Dagegen ist es sachlich gerechtfertigt, dass AN, die weniger als sechs Stunden tägliche Normalarbeitszeit leisten, aufgrund der insgesamt kürzeren Arbeitszeit keine Pause gewährt wird.3. Wiederum stellt es keine unsachliche Benachteiligung dar, wenn AN, die im Rahmen eines geteilten Dienstes im mobilen Bereich der Gesundheits- und Sozialen Dienste tätig werden, keinen Anspruch auf eine bezahlte Ruhepause haben, da sich die Kollektivvertragspartner auf eine andere Form der Abgeltung geeinigt haben.