Vereinbarungen über den Rückersatz von vom AG getragenen Kosten für Ausbildungen des AN sind gem § 2d AVRAG an formale und inhaltliche Voraussetzungen geknüpft. Der vorliegende Beitrag (FN ) untersucht, ob für überlassene AN - also im Anwendungsbereich des AÜG - Sonderregeln für derartige Vereinbarungen zu beachten sind.
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