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Anspruch auf Insolvenz-Entgelt für eine Diensterfindung, die nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig wurde

EntscheidungsbesprechungAufsatzBruno SundlJAS 2020, 210 - 218 Heft 2 v. 1.7.2020

1. Gem § 3a IESG idF BGBl I 2017/123 gebührt Insolvenz-Entgelt für das dem AN gebührende Entgelt einschließlich der gebührenden Sonderzahlungen, das in den letzten sechs Monaten vor dem Stichtag (§ 3 Abs 1 IESG) oder, wenn das Arbeitsverhältnis vor dem Stichtag geendet hat, in den letzten sechs Monaten vor dessen arbeitsrechtlichem Ende fällig geworden ist.2. § 3a IESG wurde mit der Novelle BGBl I 2017/123 dahingehend abgeändert, dass die ansonsten unverändert gebliebenen Sicherungszeiträume nunmehr für alle Arten von Entgeltansprüchen gelten. Die Einschränkung auf "laufendes Entgelt" wurde ebenso eliminiert wie die vorher bestehende Differenzierung zwischen dem Entstehen des Anspruchs und seiner Fälligkeit. Nach den Materialien (AB 1691 BlgNR 25. GP 2) sind von diesem Entgeltbegriff bewusst auch solche Ansprüche erfasst, die nur ausnahmsweise oder einmalig anfallen.3. Diese Änderung führt dazu, dass die bestehende höchstgerichtliche Rsp, mit der die Sicherung einer erst nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses, aber vor dem Insolvenzstichtag (hier: Eröffnung des Insolvenzverfahrens) fällig werdenden Erfindungsvergütung dem Grunde nach bejaht wurde (8 Ob S 7/09a), nicht mehr aktuell ist. Die Entscheidung des Gesetzgebers, die Beschränkung des § 3a IESG nur auf laufendes Entgelt aufzugeben und seine Anwendung auf alle Entgeltarten zu erweitern, hat die Sicherung von Ansprüchen wie dem in Frage stehenden ausdrücklich beendet.

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