1. Da sich mehrere Anträge auf Erteilung einer krankenanstaltenrechtlichen Errichtungsbewilligung (und auch einer Vorabfeststellung des Bedarfs) - etwa im Gegensatz zum Apothekenrecht - nicht gegenseitig ausschließen, haben die Antragsteller keine Parteistellung in den Verfahren der jeweils anderen Antragsteller. Sie bilden daher keine Verwaltungsverfahrensgemeinschaft.2. Ein "Wettbewerbsverfahren" um die Bedarfsdeckung ist im krankenanstaltenrechtlichen Errichtungsbewilligungsverfahren nicht vorgesehen.3. Auch eine bereits erteilte Errichtungsbewilligung für eine Krankenanstalt bewirkt noch kein für eine Bedarfsprüfung zu berücksichtigendes "bestehendes Versorgungsangebot", verpflichtet sie doch den Bewilligungsinhaber nicht, die geplante Anstalt tatsächlich zu errichten.