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Zu Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Abgrenzung von Einsatz- und Nicht-Einsatzzeiten bei privaten Autobusunternehmen (FN 1)

BeitragAufsatzGert-Peter ReissnerJAS 2018, 93 - 116 Heft 2 v. 11.6.2018

Da der Busverkehr in privaten Autobusunternehmen im täglichen Ablauf gewissen Auslastungsschwankungen und Unterbrechungen unterliegt, die sich nur bedingt durch Gelegenheitsverkehr, Schülertransporte udgl auffüllen lassen, treten iZm den Einsatzzeiten von Autobuslenkern typische Probleme auf: Bei der Dienstplangestaltung kommt es immer öfter vor, dass bei relativ langen Einsatzzeiten des Buslenkers Teile dieser Einsatzzeiten, ohne näher deklariert zu sein, unbezahlt bleiben. Es wird auch im Zuge der Dienstplangestaltung keine dezidierte Erklärung abgegeben, aus welchem Grund derartige "unproduktive Zeiten" nicht bezahlt werden sollen. Im Hintergrund dieser Phänomene stehen die arbeitszeitrechtliche Pausengestaltung und ihre Abgrenzung zu den im KollV für die privaten Autobusunternehmen (FN ) geregelten Steh-, Warte- und Umkehrzeiten. In diesem Zusammenhang stellen sich grundlegende Fragen, etwa in Bezug auf die rechtliche Einordnung des Dienstplanes oder den Einfluss der Arbeitnehmer- bzw der Arbeitgeberseite auf die Festlegung der Arbeitszeit.

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