1. Das KBGG sieht in § 2 Abs 6 als Voraussetzung für den Bezug des Kinderbetreuungsgeldes kumulativ zum gemeinsamen Haushalt eine hauptwohnsitzliche Meldung am Ort des gemeinsamen Haushalts vor.2. Der Gesetzeswortlaut und die gesetzgeberische Absicht, die Entlastung der Krankenversicherungsträger durch Vermeidung von Verwaltungsaufwand, sprechen gegen eine teleologische Reduktion des § 2 Abs 6 KBGG.
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