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Unfallversicherung: Prothetische Versorgung mit einer Michelangelo-Hand?

EntscheidungsbesprechungAufsatzRudolf MüllerJAS 2018, 284 - 299 Heft 3 v. 5.9.2018

1. Ein Hilfsmittel als Teil der Unfallheilbehandlung iSd § 149c Abs 1 BSVG (= § 202 Abs 1 ASVG) ist nur dann erforderlich im Sinne dieser Bestimmung, wenn es geeignet ist (§ 148p Abs 1 BSVG = § 189 Abs 1 ASVG), den vom Gesetzgeber angestrebten Zweck (hier: die Erleichterung der Folgen des Arbeitsunfalls) zu erreichen. Dabei bildet in der Unfallversicherung die höchstmögliche Versorgungsqualität den Maßstab insbesondere auch bei individuell anzupassenden Hilfsmitteln. Allerdings muss ein Hilfsmittel den persönlichen und beruflichen Verhältnissen des Versehrten angepasst sein, sodass insofern keine "Überversorgung" stattfinden darf.2. Diese Sachleistung erfolgt primär in der vom Unfallversicherungsträger gewählten Form. Der Versehrte hat einen Grundanspruch auf die erforderliche (geeignete) Versorgung gemäß § 149c Abs 1 BSVG (= § 202 Abs 1 ASVG), nicht jedoch einen Anspruch auf ein bestimmtes Hilfsmittel.3. Die Entscheidung, welches Hilfsmittel im Einzelfall geeignet ist, trifft der Unfallversicherungsträger im Rahmen seines freien Ermessens.4. Wünscht der Versehrte eine nicht erforderliche, höhere Kosten bedingende Ausführung eines Körperersatzstücks, die in seinen persönlichen oder beruflichen Verhältnissen keine Begründung findet, so hat er die Mehrkosten selbst zu tragen.

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