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Abrechnung und Buchauszug im Versicherungsaußendienst

EntscheidungsbesprechungAufsatzPeter JaborneggJAS 2018, 242 - 255 Heft 3 v. 5.9.2018

1. Der zwingende Anspruch auf Buchauszug nach § 10 Abs 5 AngG dient dem Zweck, dem Angestellten die Möglichkeit zu geben, sich eine Übersicht über die von ihm verdienten Provisionen zu verschaffen und die Provisionsabrechnung zu kontrollieren. Er steht zusätzlich und neben dem Rechnungslegungsanspruch zur Nachprüfung des Betrags der dem Angestellten zustehenden Provision zu und kann im Weg einer Stufenklage geltend gemacht werden.2. Im Allgemeinen gehören zum konkreten Inhalt eines Buchauszugs Name und Anschrift des Kunden für jedes einzelne Geschäft, ferner die provisionsrelevanten Angaben über den Inhalt (wie insb Datum, Gegenstand und Umfang, Preis pro Einheit und Gesamtpreis) und die Ausführung desselben (wie insb Gegenstand und Menge der Lieferung, verrechneter Preis, eingegangene Zahlungen). Dem Auskunftsberechtigten sind in klarer und übersichtlicher Form alle Informationen zugänglich zu machen, die erforderlich sind, um sämtliche ihm zustehende Provisionsansprüche ermitteln zu können.3. Mit einer dem Anspruch auf Erstellung eines Buchauszugs nicht genügenden Vorlage von Provisionsabrechnungen nach § 10 Abs 4 AngG kann die Verpflichtung nach § 10 Abs 5 AngG nicht erfüllt werden.4. Da der Sinn des Auskunftsanspruchs des provisionsberechtigten Angestellten gerade darin liegt, auch über jene Geschäfte ausreichende Informationen zu erlangen, in denen - auf tatsächlicher oder rechtlicher Ebene - Streit darüber bestehen könnte, ob sie zu jenen gehören, für die eine Provision gebührt, muss die Bekl auch nähere Auskunft über die Stornofälle erteilen.5. Da der Anspruch auf Mitteilung eines Buchauszugs ein Hilfsanspruch ist, der bezüglich der Verjährung das Schicksal des Hauptanspruchs teilt, verjährt der Anspruch auf Buchauszug nach § 10 Abs 5 AngG so wie der Provisionsanspruch selbst grundsätzlich nach der allgemeinen Regelung des § 1486 Z 5 ABGB in drei Jahren.6. Soweit gemäß § 11 Abs 2 KVA Abrechnungen nur binnen 12 Monaten nach Empfangnahme schriftlich beanstandet werden können und nicht bemängelte Abrechnungen als genehmigt gelten, ist diese Frist nicht unzumutbar kurz, weshalb nach ungenutztem Fristablauf Provisionsabrechnungen keiner Überprüfung mehr zugänglich sind und für dadurch verfallene Provisionsansprüche auch kein Anspruch auf Buchauszug mehr besteht.

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