Das auf /väterlicher Gewalt beruhende römische Verwandtschaftssystem prägte auch das Sachen- und Obligationenrecht. Unter waren Gewaltunterworfene vermögensunfähig und ausschließlich Erwerbsorgane ihres Gewalthabers. Dieser wurde so, obwohl privatrechtlich direkte Stellvertretung fehlte, aus deren Handeln unmittelbar berechtigt und auch vertraglich oder durch Delikte verpflichtet.

