Im römischen Recht hat, ebenso wie im geltenden österreichischen Privatrecht, die Zahlung des Kaufpreises prinzipiell keine unmittelbare Bedeutung für den Eigentumserwerb des Käufers. So setzt der Kaufvertrag (als iusta causa traditionis) für eine Begründung die Zahlung des vereinbarten Kaufpreises nicht voraus, diese erfolgt vielmehr in Erfüllung des Kaufvertrags.Dennoch sprechen prominente Quellen des klassischen römischen Rechts (Pomponius, D. 18.1.19) und des justinianischen Rechts (Institutionen 2.1.42) von der für den Eigentumserwerb notwendigen Entgeltlichkeit. Hier könnten Rudimente altrömischer oder nachklassischer, vielleicht auch Einflüsse hellenistischer Rechtsvorstellungen vorliegen. Dies wird auch zum Anlass genommen, über Möglichkeiten des Eigentumsvorbehalts im klassischen Recht nachzudenken.

