Erleidet ein DN einen Personenschaden infolge eines Arbeitsunfalles bzw einer Berufskrankheit, stellt sich die Frage der Haftung für diesen Schaden. Die §§ 333 ff ASVG sehen für diese Sachverhalte beträchtliche Modifikationen des allgemeinen Schadenersatzrechts vor. Infolge der Erweiterung des geschützten Lebensbereiches der gesetzlichen UV finden diese Sonderregeln nun vermehrt auch auf nicht-klassische Arbeitsunfälle, nämlich auf die sog "gleichgestellten Unfälle" gem §§ 175, 176 ASVG, Anwendung.

