Art 7 Nr 1 EuGVVO ist der in der Praxis bedeutsamste Wahlgerichtsstand. Er eröffnet eine Zuständigkeit an dem Ort, wo die vertragliche Verpflichtung zu erfüllen ist. Ist die Übergabe und Übereignung einer Liegenschaft geschuldet, wird der Erfüllungsort regelmäßig dort verortet, wo die Liegenschaft belegen ist. Die geschuldete Übereignungshandlung besteht in der Abgabe der grundbücherlich notwendigen Aufsandungserklärung. Gerade für die Klage auf Abgabe dieser verneint der OGH offenbar aufgrund eines Missverständnisses die Anwendbarkeit des Art 7 Nr 1 EuGVVO.

